Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt.

2. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

2.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen; das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt.

3.3 Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR (European Interbank Offered Rate) zu verlangen. Die Geltendmachung  weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

3.5 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

4. Lieferung, Versand

4.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

4.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Läßt sich in solch einem Fall nicht absehen, daß wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluß erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

4.3 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

4.4 Teillieferungen sind zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

5.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns im voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab.

5.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

5.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.

5.7 Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

6. Mängelgewährleistung

6.1 Erweisen sich von uns gelieferte Waren als mangelhaft, sind wir verpflichtet, die Mängel zu beheben. Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Besteller zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen. Solange wir unsere Verpflichtung zur Nachbesserung nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers wieder auf.

6.2 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen., soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigenturm. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate oder maximal 2000 Betriebsstunden auf Mängel die keine Verschleißteile sind; sie beginnt mit dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.3. Auf Verschleißteile besteht kein Gewährleistungsanspruch; bei Gewährleistungsanspruch muß der Besteller den Nachweiß führen, dass der Mangel nicht durch Fehlbedienung verursacht wurde und die regelmäßigen Wartungsintervalle durch den Service eingehalten wurde.

6.3 Beim Verkauf gebrauchter Waren ist die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.

7.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Informationen, Unterweisungen etc.), wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrunde gegen uns ausgeschlossen.

Soweit wir - ohne besondere Vergütung - technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung; jegliche Haftung dafür ist jedoch ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Bestellers vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Bestellers.

7.3 Der Besteller ist verpflichtet, vor jeder Mengenherstellung von Lebensmittel einen Probelauf durchzuführen. Verstößt der Besteller gegen diese Obliegenheit, ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt der bei Durchführung eines Probelaufs entstanden wäre.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist D-60322 Frankfurt am Main, Deutschland.

8.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist D-60322 Frankfurt am Main, Deutschland. Der Besteller kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.

8.3 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

8.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.